Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Wurde in der Berufung eine eingehende und ausführlich begründete Rechtsrüge zu sämtlichen streitgegenständlichen Rechtsfragen erhoben, läßt sich aus dem Inhalt der Berufung sinngemäß und zwangslos auch ein Abänderungsantrag ableiten. Soweit das Berufungsgericht dennoch die Rechtsauffassung vertritt, es hätte eines ausdrücklichen Abänderungsantrages bedurft, damit es in die Prüfung der Rechtsrüge eingehen kann, hätte es das Verbesserungsverfahren einleiten müssen. Unterließ es ein Solches, liegt die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036649Dokumentnummer
JJR_19930127_OGH0002_009OBA00290_9200000_001