- 9 ObS 15/92
Veröff: SZ 64/8 = Arb 11068 = DRdA 1993,490 (Geist) = SozArb 1993 H6,12 = WBl 1993,124 = RdW 1993,251
- 1 Ob 568/95
- 8 ObS 2107/96b
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 ObS 2107/96b
Beisatz: Die Grundsätze über eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sind auch auf den atypischen stillen Gesellschafter anzuwenden. (T1) Beisatz: Mit einer Zusammenfassung der bisherigen Judikatur. (T2) Veröff: SZ 69/208
- 1 Ob 2044/96m
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2044/96m
Veröff: SZ 70/7
- 8 Ob 254/97d
Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Jedoch nicht mehr der Grundsatz, daß der Gesellschafter in positiver Kenntnis der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft beim Stehenlassen von Forderungen sein muß, vielmehr reicht bloßes Kennenmüssen (Kennenkönnen). (T3) Veröff: SZ 70/232
- 8 Ob 336/97p
Beisatz: Dem Gesellschafter, der der kreditunwürdigen Gesellschaft mbH anstelle der erforderlichen Zuführung von Eigenkapital lediglich ein Darlehen gewährt, soll es nicht ermöglicht werden, dadurch das Finanzierungsrisiko auf die Gläubiger abzuwälzen. Diese Überlegungen gelten auch für die Beteiligung an der GesmbH & Co KG. (T4)
- 7 Ob 366/98v
- 9 ObA 53/00k
Beis wie T4 nur: Dem Gesellschafter, der der kreditunwürdigen Gesellschaft mbH anstelle der erforderlichen Zuführung von Eigenkapital lediglich ein Darlehen gewährt, soll es nicht ermöglicht werden, dadurch das Finanzierungsrisiko auf die Gläubiger abzuwälzen. (T5) Beisatz: Die Regeln über das Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen sind auch auf solche Kredite anzuwenden, die der Gesellschaft in nicht kritischer Zeit gewährt, aber in der Krise "stehengelassen" worden sind, weil auch in der Stundung von Forderungen eine dem Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen gleichwertige Art der Zuführung von Liquidität an die Gesellschaft liegt und werden auch auf andere Rechtshandlungen des Gesellschafters angewendet, die wirtschaftlich der Darlehensgewährung entsprechen. (T6)
- 8 Ob 165/99v
Veröff: SZ 73/183
- 8 ObS 112/01f
Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung wird auch das Stehenlassen von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis durch einen Arbeitnehmer der GmbH, der zugleich auch deren Gesellschafter ist und die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft erkennen konnte, als Eigenkapitalersatz qualifiziert. (T8)
- 8 Ob 193/00s
Beisatz: Die Grundsätze über die Behandlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen sind auf Aktiengesellschaften sinngemäß anzuwenden. (T7)
- 8 ObS 200/02y
Beis wieT5; Beis wie T6 nur: Die Regeln über das Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen sind auch auf solche Kredite anzuwenden, die der Gesellschaft in nicht kritischer Zeit gewährt, aber in der Krise "stehengelassen" worden sind, weil auch in der Stundung von Forderungen eine dem Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen gleichwertige Art der Zuführung von Liquidität an die Gesellschaft liegt. (T9); Beis wie T8; Beisatz: Hier: Nur teilweiser Eigenkapitalersatz bezüglich stehen gelassener Überstundenansprüche; hingegen wurde das laufende Entgelt regelmäßig gezahlt. (T10)
- 8 ObS 202/02t
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T10 nur: Hier: Nur teilweiser Eigenkapitalersatz bezüglich stehen gelassener Überstundenansprüche. (T11)
- 6 Ob 18/03w
Vgl; Beis wie T6
- 8 ObS 16/03s
Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hingegen sind aus europarechtlicher Sicht die Ansprüche im vom EuGH beschriebenen Umfang, nach dem es gegen die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20.Oktober1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers verstößt, dass ein Arbeitnehmer, der an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der er angestellt ist, eine erhebliche Beteiligung hält, ohne jedoch über einen beherrschenden Einfluss auf diese Gesellschaft zu verfügen, seinen Garantieanspruch für nicht erfüllte Ansprüche auf Arbeitsentgelt verliert, wenn er nach Eintritt der ihm erkennbaren Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft das ihm zustehende laufende Arbeitsentgelt während mehr als 60 Tagen nicht ernsthaft einfordert, gesichert. (T12)
- 8 ObA 14/04y
Vgl auch; Beis wie T8
- 9 ObA 124/03f
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T8
- 8 ObS 11/04g
Beis wie T12; Beisatz: Die Sicherung in dem vom EuGH umschriebenen Umfang kann jedoch entfallen, wenn ein Missbrauchsfall vorliegt, der nach Art 10 der Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG vom Schutz der Richtlinie ausgenommen werden kann. (T13); Beisatz: Hier: Missbrauch bejaht, da Klägerin zu 24 % an der Arbeitgeber-Gesellschaft als Gesellschafterin beteiligt war, ihr Gatte Geschäftsführer war, der Arbeitsvertrag der übrigen Arbeitnehmer im Herbst 1998 gelöst wurde, die Klägerin ab Jänner 1999 kein Entgelt erhalten hat und nur mehr zur Vorbereitung des Konkurses gearbeitet hat und nach dessen Eröffnung im September 1999 ausgetreten ist. (T14)
- 9 ObA 9/05x
Vgl auch; Beis wie T8
- 8 ObA 38/06f
Vgl auch; Beis wie T6
- 8 ObS 5/06b
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Bei der Frage der Erkennbarkeit der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft ist bei einem Gesellschafter - Arbeitnehmer nicht auf dessen konkrete subjektive Kenntnis abzustellen, sondern ob er als Gesellschafter den eigenkapitalersetzenden Charakter seiner Zuwendungen erkennen musste. (T15)
- 9 Ob 44/07x
Vgl auch; Beis wie T15