Norm
StPO §267 BRechtssatz
Die Identität der Tat geht weder durch die Aufnahme einzelner (in der Angeklagebegründung konkretisierter) Verletzungen des Tatopfers bzw bestimmter damit verbundener Folgen in die an die Geschwornen gerichteten Fragen noch durch eine Einschränkung der Tatzeit verloren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098764Dokumentnummer
JJR_19930128_OGH0002_0120OS00116_9200000_002