RS OGH 1993/1/28 12Os116/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1993
beobachten
merken

Norm

StPO §267 B

Rechtssatz

Die Identität der Tat geht weder durch die Aufnahme einzelner (in der Angeklagebegründung konkretisierter) Verletzungen des Tatopfers bzw bestimmter damit verbundener Folgen in die an die Geschwornen gerichteten Fragen noch durch eine Einschränkung der Tatzeit verloren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098764

Dokumentnummer

JJR_19930128_OGH0002_0120OS00116_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten