RS OGH 1993/1/28 10ObS5/93, 1Ob168/98g, 1Ob240/99x, 3Ob18/00v, 6Ob145/03x, 8Ob8/04s, 6Ob83/05g, 3Ob1

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Norm

ASVG §175 Abs1
ZPO 272 D

Rechtssatz

Der Anscheinsbeweis wird dadurch entkräftet, dass Tatsachen bewiesen werden, aus denen die konkrete Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs erschlossen werden kann. Das bloße Aufzählen anderer abstrakter Möglichkeiten reicht nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0040272

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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