RS OGH 1993/1/28 10ObS10/93

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Norm

ALVG §14
Abk zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung 19.07.1979 BGBl 1979/392 Art7

Rechtssatz

Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland die ihrer Art nach im Inland versicherungspflichtig wären, sind nach § 14 Abs 5 ALVG den Beschäftigungen im (österreichischen) Bundesgebiet gleichzuhalten, soweit durch zwischenstaatliche Übereinkommen die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Nach Art 7 Abs 1 des Abkommens ist dies bei Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung der Fall, die nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind, sofern der Kläger die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt und sich gewöhnlich in Österreich aufhält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0050732

Dokumentnummer

JJR_19930128_OGH0002_010OBS00010_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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