Norm
ALVG §14Rechtssatz
Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland die ihrer Art nach im Inland versicherungspflichtig wären, sind nach § 14 Abs 5 ALVG den Beschäftigungen im (österreichischen) Bundesgebiet gleichzuhalten, soweit durch zwischenstaatliche Übereinkommen die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Nach Art 7 Abs 1 des Abkommens ist dies bei Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung der Fall, die nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind, sofern der Kläger die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt und sich gewöhnlich in Österreich aufhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0050732Dokumentnummer
JJR_19930128_OGH0002_010OBS00010_9300000_001