Norm
SGG §12 Abs3 Z3 IIICRechtssatz
Angesichts der Struktur des gegenständlichen - nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG qualifizierten - Suchtgiftverbrechens kann davon, daß (infolge Sicherstellung der übergroßen Heroinmenge) kein Schaden entstand, ebensowenig eine nennenswerte mildernde Wirkung ausgehen wie vom bisherigen ordentlichen Lebenswandel des fünfundfünfzigjährigen Täters (zumal schon vor der gegenständlichen Verfehlung ein evidentes Naheverhältnis zur Suchtgiftszene bestanden hat).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0088208Dokumentnummer
JJR_19930128_OGH0002_0120OS00135_9200000_003