RS OGH 1993/1/28 12Os135/92

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Norm

SGG §12 Abs3 Z3 IIIC
StGB §34 Z2
StGB §34 Z13

Rechtssatz

Angesichts der Struktur des gegenständlichen - nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG qualifizierten - Suchtgiftverbrechens kann davon, daß (infolge Sicherstellung der übergroßen Heroinmenge) kein Schaden entstand, ebensowenig eine nennenswerte mildernde Wirkung ausgehen wie vom bisherigen ordentlichen Lebenswandel des fünfundfünfzigjährigen Täters (zumal schon vor der gegenständlichen Verfehlung ein evidentes Naheverhältnis zur Suchtgiftszene bestanden hat).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0088208

Dokumentnummer

JJR_19930128_OGH0002_0120OS00135_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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