Norm
GRBG §2 Abs1Rechtssatz
Ob die - die Annahme eines dringenden Tatverdachtes rechtfertigenden - Verfahrensergebnisse auch ausreichen, den Beschwerdeführer im Sinn der (bereits rechtskräftigen) Anklage zu überführen, darf vom OGH im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht geprüft werden, sondern muß nach den das österreichische Strafverfahrensrecht beherrschenden Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien richterlichen Beweiswürdigung ausschließlich dem zur Urteilsfällung berufenen Gericht überlassen bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061182Dokumentnummer
JJR_19930128_OGH0002_0120OS00013_9300000_001