RS OGH 1993/1/28 12Os13/93, 12Os15/93, 14Os32/93, 13Os48/93, 14Os96/93, 11Os93/93, 14Os113/93, 14Os1

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Norm

GRBG §2 Abs1

Rechtssatz

Ob die - die Annahme eines dringenden Tatverdachtes rechtfertigenden - Verfahrensergebnisse auch ausreichen, den Beschwerdeführer im Sinn der (bereits rechtskräftigen) Anklage zu überführen, darf vom OGH im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht geprüft werden, sondern muß nach den das österreichische Strafverfahrensrecht beherrschenden Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien richterlichen Beweiswürdigung ausschließlich dem zur Urteilsfällung berufenen Gericht überlassen bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061182

Dokumentnummer

JJR_19930128_OGH0002_0120OS00013_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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