Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 ARechtssatz
Bei verfassungskonformer Gesetzanwendung kann die vom Gesetzgeber des ueKindG erklärtermaßen angestrebte Gleichheit der Anfechtungsmöglichkeit beider Instrumente der Vaterschaftsfeststellung (§ 163b ABGB) nur im Wege der teleologischen Reduktion der Vorschriften zur Wiederaufnahmsklage durch Nichtanwendung des § 534 Abs 3 ZPO auf Wiederaufnahmsklagen gegen Urteile, mit denen die Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde festgestellt wurde, herbeigeführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044350Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.02.2015