Norm
StPO §261Rechtssatz
Ein im ersten Rechtsgang zunächst gefälltes Unzuständigkeitsurteil (§ 261 Abs 1 StPO) bleibt weiterhin (im Sinn des § 261 Abs 2 StPO) wirksam, weshalb auch im zweiten Rechtsgang eine Fragestellung in Richtung des in die Zuständigkeit des Geschwornengerichtes fallenden Deliktes (hier Mord) geboten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098093Dokumentnummer
JJR_19930128_OGH0002_0120OS00116_9200000_001