RS OGH 1993/1/28 12Os116/92

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Norm

StPO §261

Rechtssatz

Ein im ersten Rechtsgang zunächst gefälltes Unzuständigkeitsurteil (§ 261 Abs 1 StPO) bleibt weiterhin (im Sinn des § 261 Abs 2 StPO) wirksam, weshalb auch im zweiten Rechtsgang eine Fragestellung in Richtung des in die Zuständigkeit des Geschwornengerichtes fallenden Deliktes (hier Mord) geboten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098093

Dokumentnummer

JJR_19930128_OGH0002_0120OS00116_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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