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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
DMSG 1923 §31 Abs1 idF 1999/I/170;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch DDr. K, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 3. Dezember 2003, Zl. 37.003/15-IV/3/2003, betreffend Auftrag zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z. 2 DMSG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem - allein angefochtenen - Punkt II des Bescheides der belangten Behörde vom 3. Dezember 2003 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Mai 2003 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 DMSG sowie im Zusammenhalt mit dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF, keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vom 2. Mai 2003 vollinhaltlich bestätigt. Dem lag folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zu Grunde:
Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 21. August 1986 war festgestellt worden, dass die Erhaltung des "Kernbaus" der Sofiensäle bestehend aus dem Großen Festsaal samt Foyer und Bühnenhaus einschließlich der dazugehörigen Fassaden gemäß § 1 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Am 16. August 2001 wurden die Sofiensäle einschließlich des unter Denkmalschutz stehenden "Kernbaues" durch einen Brand schwer beschädigt. Die Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Aufhebung des Denkmalschutzes sowie auf Genehmigung der Zerstörung des gegenständlichen Objektes gemäß § 5 DMSG wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 4. November 2002 bzw. 31. Oktober 2003 keine Folge gegeben. Hierüber ist das Beschwerdeverfahren noch anhängig.
Mit Eingabe vom 2. August 2002 beantragte das Bundesdenkmalamt beim Magistrat der Stadt Wien gemäß § 31 DMSG die Verfügung geeigneter Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr einer weiteren Schädigung des Denkmales. Nach Durchführung eines Ortsaugenscheines wurden der beschwerdeführenden Partei als Haus- und Grundeigentümerin mit Bescheid vom 11. November 2002 gemäß § 31 Abs. 1 DMSG folgende Maßnahmen aufgetragen:
"Die drei noch bestehenden Umschließungswände des ehemaligen Großen Saales sind im Mauerkronenbereich und im Bereich des Mauerfußes (zum anschließenden Beckenrand) inkl. der Wandschauflächen gegen Eindringen von Niederschlagswasser wirksam und dauerhaft zu schützen."
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Berufung.
Im Berufungsverfahren wurde eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 37 - Baupolizei, eingeholt und diese gemäß § 45 Abs. 3 AVG der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Kenntnis gebracht.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2004/09/0015 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 2003 wurde der Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Mai 2003 mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass die aufgetragenen Arbeiten wie folgt festgelegt wurden:
"Die bestehenden Mauerkronen, Mauerhäupter und Mauerfluchten des ehemaligen Großen Saales der Sofiensäle sind mittels einer wetterfesten Dach- und Wandkonstruktion aus Holz einzuhausen. Die saalseitige Mauersohle ist bis zum Rand des Schwimmbeckens mittels einer flugdachartigen Konstruktion niederschlagsdicht abzudecken.
Bei der Ausführung dieser Konstruktion ist eine ausreichende Belüftung der denkmalgeschützten Bauteile sowie eine schadlose Ableitung von Niederschlagswässern sicherzustellen.
Diese Maßnahmen sind binnen acht Wochen nach Zustellung dieses Bescheides durchzuführen."
Die beschwerdeführende Gesellschaft verweist in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf die Unzumutbarkeit und Unverhältnismäßigkeit der aufgetragenen Sicherungsmaßnahmen sowie die Unterlassung der Einholung entsprechender Kostenvoranschläge durch die belangte Behörde. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ein öffentliches Interesse an der durch den Bescheid angeordneten Sicherungsmaßnahme bestehe nicht, zumal der Zustand der Ruine seit dem Tag des Brandes unverändert bestehe, umgekehrt aber die Umsetzung des angefochtenen Bescheides Aufwendungen erfordern würde, die die beschwerdeführende Gesellschaft wirtschaftlich vor den Ruin stellen würde mit der Gefahr, der Liegenschaft durch Zwangsversteigerung verlustig zu gehen und selbst in ein Insolvenzverfahren getrieben zu werden.
Die belangte Behörde äußerte sich zu diesem Antrag dahingehend, eine unmittelbare Bedrohung des Denkmales sei nicht zu befürchten, demnach stünden auch keine zwingenden öffentlichen Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes entgegen. Sie sprach sich somit nicht gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Da auch der Verwaltungsgerichtshof nicht sehen kann, dass am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 5. April 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004090010.A00Im RIS seit
28.06.2004