Norm
StPO §258 Abs2 CRechtssatz
Eine zusätzliche Klarstellung über das Wissen einer notorischen Tatsache ist nur bei Hinweisen auf eine atypische intellektuelle Ausstattung des Angeklagten geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098536Dokumentnummer
JJR_19930128_OGH0002_0120OS00135_9200000_006