RS OGH 1993/1/28 12Os135/92

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Norm

StPO §258 Abs2 C

Rechtssatz

Eine zusätzliche Klarstellung über das Wissen einer notorischen Tatsache ist nur bei Hinweisen auf eine atypische intellektuelle Ausstattung des Angeklagten geboten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098536

Dokumentnummer

JJR_19930128_OGH0002_0120OS00135_9200000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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