Norm
WRG §72Rechtssatz
Zweck der Bestimmung ist es, die möglichst rasche und reibungslose Durchführung der Wasserbauarbeiten zu sichern, die wegen vorübergehender und verhältnismäßig geringfügiger Eingriffe in das Eigentumsrecht Dritter nicht aufgehalten werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082667Dokumentnummer
JJR_19930129_OGH0002_0010OB00044_9200000_005