RS OGH 1993/1/29 1Ob44/92

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Veröffentlicht am 29.01.1993
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Norm

WRG §72

Rechtssatz

Zweck der Bestimmung ist es, die möglichst rasche und reibungslose Durchführung der Wasserbauarbeiten zu sichern, die wegen vorübergehender und verhältnismäßig geringfügiger Eingriffe in das Eigentumsrecht Dritter nicht aufgehalten werden sollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082667

Dokumentnummer

JJR_19930129_OGH0002_0010OB00044_9200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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