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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuskunftspflichtG 1987 §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Mag. Ing. F in P, vertreten durch Dr. Marcus Zimmerbauer, Rechtsanwalt in 4030 Linz, Salzburger Straße 267, gegen den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Auskunftspflichtgesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer begehrte im Verwaltungsverfahren - zunächst vom Schul- und Sportamt der Stadt Linz, sodann vom Landesschulrat für Oberösterreich und von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur - die "Bekanntgabe der Vornamen und der Geburtsdaten der Kinder der Frau Dr. B.". Er brachte vor, er sei "mutwillig und ohne rechtliche Handhabe" geklagt worden. Aus "verschiedenen Beobachtungen - so wurden z.B. ein PKW und die Wohnung der Richterin regelmäßig mit einer Angehörigen der Gegenpartei geteilt" - sei auf "eine Verwandtschaft zwischen der Gegenpartei und der Richterin" zu schließen. Um eine solche Verwandtschaft nachweisen zu können, würden die Vornamen und Geburtsdaten der Kinder der Richterin benötigt. Die Kinder müssten in die M.-Schule gegangen sein. Deren Direktorin Frau B. könne anhand der Durchsicht der Schülerkartei die Daten eruieren.
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde wird begehrt, der Verwaltungsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und in der Sache selbst erkennen, dem Antrag vom 26. Juni 2002 Folge geben und die beantragten Auskünfte bzw. Informationen erteilen (Namen und Geburtsdatum der Kinder der Richterin Frau Dr. B.). Die Beschwerde bringt vor, das Schul- und Sportamt Linz sowie der Landesschulrat für Oberösterreich, der im Wege des Devolutionsantrages angerufen worden sei, hätten die begehrte Auskunft nicht erteilt. Auch die Bundesministerin, sei abgesehen von kurzen Erhebungen, untätig geblieben.
Hingewiesen wird auf das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2003, Zl. 2002/01/0133. Die Beschwerde betraf einen Bescheid des Landehauptmannes von Oberösterreich, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers um Einsicht in die Personenstandsbücher, durch die der Beschwerdeführer - seinem Vorbringen zufolge - Erkenntnisse über vermutete, aber ohne Kenntnis der Personenstandsdaten nicht konkretisierbare verwandtschaftliche Beziehungen zwischen der Richterin Dr. B. und näher genannten Personen gewinnen wollte, abgewiesen wurde; die Beschwerde blieb erfolglos.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf Grund einer Säumnisbeschwerde auf ihn nur das Recht und die Pflicht zu einer Entscheidung, nicht aber die Pflicht übergehen, eine Leistung von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen, mit der kein Element behördlicher Festlegung von Rechten verbunden ist. Ein Auskunftssuchender ist daher bei Nichterteilung der Auskunft - auch wenn gemäß § 4 des Auskunftspflichtgesetzes die Erlassung eines Bescheides begehrt wurde - nicht berechtigt, eine Säumnisbeschwerde zu erheben (vgl. z. B. der Beschluss vom 29. Juli 1998, Zl. 98/01/0214, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles ist aber in der Sache doch der Hinweis angebracht, dass ein schutzwürdiges Interesse der vom Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers betroffenen Personen (der "Kinder der Richterin Dr. B.") im Sinne von Art. 20 Abs. 3 B-VG, § 1 Abs. 1 DSG auf der Hand liegt. Dieses schon aus der Natur der angefragten Daten folgende Schutzinteresse wird im vorliegenden Fall noch verstärkt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer hartnäckig, aber ohne nachvollziehbaren Grund Nachforschungen über Daten der Kinder der Richterin und nach eigenen Angaben (vgl. etwa das Schreiben an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 28. Juli 2003) sogar "Beobachtungen" über Aufenthaltsort und Lebensverhältnisse der Richterin anstellt, was im vorliegenden persönlichen Kontext durchaus geeignet ist, die vom Auskunftsbegehren betroffenen Personen unter Druck zu setzen und in Unruhe zu versetzen. Ein Sachverhalt, der ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers an der Auskunft begründen würde (das gegen das Geheimhaltungsinteresse abgewogen werden könnte), ist den Darlegungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, wird doch nicht einmal ausgeführt, was Vornamen und Geburtsdaten der Kinder der Richterin mit dem vom Beschwerdeführer angedeuteten, aber offenbar nicht im dafür vorgesehen Verfahren geltend gemachten Ausschließungsgrund zu tun haben sollen.
Im vorliegenden Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass Auskünfte nach § 1 Abs. 2 letzter Satz Auskunftspflichtgesetz nicht zu erteilen sind, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. Wien, am 5. April 2004
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100035.X00Im RIS seit
06.07.2004