Norm
ABGB §26Rechtssatz
Unter "Verein" ist eine freiwillige, für eine gewisse Dauer bestimmte, organisierte Verbindung mehrerer Personen zur Erreichung eines bestimmten erlaubten, gemeinschaftlichen Zwecks durch fortgesetzte gemeinschaftliche Tätigkeit zu verstehen (vgl VfSlg 1397/1931).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056554Dokumentnummer
JJR_19930129_OGH0002_0010OB00617_9200000_001