RS OGH 1993/1/29 1Ob617/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1993
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Norm

VerG §3

Rechtssatz

Ausgenommen sind Zusammenschlüsse von Personen, die das Merkmal der organisierten Verbindung oder der Dauerhaftigkeit oder der fortgesetzten gemeinschaftlichen Tätigkeit nicht erfüllen. Maßgeblich ist somit vor allem das Vorliegen einer entsprechenden Organisation.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0080241

Dokumentnummer

JJR_19930129_OGH0002_0010OB00617_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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