Norm
VerG §3Rechtssatz
Ausgenommen sind Zusammenschlüsse von Personen, die das Merkmal der organisierten Verbindung oder der Dauerhaftigkeit oder der fortgesetzten gemeinschaftlichen Tätigkeit nicht erfüllen. Maßgeblich ist somit vor allem das Vorliegen einer entsprechenden Organisation.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0080241Dokumentnummer
JJR_19930129_OGH0002_0010OB00617_9200000_004