Norm
VerG §3Rechtssatz
Soweit Bürgerinitiativen als spontane Zusammenschlüsse von Bürgern ohne ausdrückliche Mitgliedschaft zeitlich begrenzt und locker organisiert sind, können sie nicht als Vereine im Sinne des VerG beurteilt werden. Sobald sie aber (relativ) auf Dauer angelegt sind und die typischen Merkmale einer Vereinsstruktur aufweisen, gelten auch für Bürgerinitiativen die Vorschrift des VerG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0080238Dokumentnummer
JJR_19930129_OGH0002_0010OB00617_9200000_003