RS OGH 1993/1/29 1Ob509/93, 7Ob52/98t, 2Ob224/08t, 2Ob115/11t, 6Ob153/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1993
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Norm

ABGB §140 Ba

Rechtssatz

Als Einkommen ist das monatliche, durchschnittliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen vor Abzug der ihm auferlegten Unterhaltsleistungen zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 509/93
    Entscheidungstext OGH 29.01.1993 1 Ob 509/93
  • 7 Ob 52/98t
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 7 Ob 52/98t
    Vgl auch; Beisatz: Unterhaltszahlungen stellen keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage dar. (T1)
  • 2 Ob 224/08t
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 224/08t
    Auch; Beisatz: Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des Unterhalts nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist bei unselbständig Erwerbstätigen das Nettoeinkommen, also das Bruttogehalt einschließlich Überstundenentlohnung und Sonderzahlungen vermindert um Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. (T2); Beisatz: Hier: Bei einem unselbständig Erwerbstätigen - auch wenn er zusätzlich zu seinem Erwerbseinkommen geringfügige Einkünfte aus Vermietung erzielt - ist lediglich das Nettoeinkommen maßgeblich. (T3)
  • 2 Ob 115/11t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 115/11t
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 153/16t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 153/16t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047489

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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