RS OGH 1993/1/29 1Ob617/92, 10Ob2204/96g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1993
beobachten
merken

Norm

VerG §3

Rechtssatz

Ein Verein muß "für die Dauer" bestimmt sein, wobei eine Legalfinition in Ansehung dieser Dauer nicht besteht. Es ist zulässig, daß der Verein von vornherein auf die Erreichung eines bestimmten Zweckes (zB Verein zu Errichtung eines Denkmals) gerichtet sein, mit dessen Erfüllung er sich freiwillig auflöst, sofern er nur eine gewisse Bestandsdauer hat, was etwa bei einem Ballkomitee nicht gesagt werden kann. Verbindet die Vereinsmitglieder neben der räumlichen Nähe bei Zusammenkünften auch noch eine rechtliche Verknüpfung, so ist dieser Verein sicher "für die Dauer bestimmt".

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 617/92
    Entscheidungstext OGH 29.01.1993 1 Ob 617/92
    Veröff: SZ 66/13
  • 10 Ob 2204/96g
    Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2204/96g
    nur: Ein Verein muß "für die Dauer" bestimmt sein, wobei eine Legalfinition in Ansehung dieser Dauer nicht besteht. Es ist zulässig, daß der Verein von vornherein auf die Erreichung eines bestimmten Zweckes (zB Verein zu Errichtung eines Denkmals) gerichtet sein, mit dessen Erfüllung er sich freiwillig auflöst, sofern er nur eine gewisse Bestandsdauer hat. (T1); Beisatz: Hier: Die Gründung eines Vereins ausschließlich zur Drucklegung eines Manuskripts ist nur eine einmalige, nicht auf längere Dauer ausgerichtete Angelegenheit und widerspricht daher dem Vereinsgesetz. (T2) Veröff: SZ 69/197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0080234

Dokumentnummer

JJR_19930129_OGH0002_0010OB00617_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten