Norm
VerG §3Rechtssatz
Ein Verein muß "für die Dauer" bestimmt sein, wobei eine Legalfinition in Ansehung dieser Dauer nicht besteht. Es ist zulässig, daß der Verein von vornherein auf die Erreichung eines bestimmten Zweckes (zB Verein zu Errichtung eines Denkmals) gerichtet sein, mit dessen Erfüllung er sich freiwillig auflöst, sofern er nur eine gewisse Bestandsdauer hat, was etwa bei einem Ballkomitee nicht gesagt werden kann. Verbindet die Vereinsmitglieder neben der räumlichen Nähe bei Zusammenkünften auch noch eine rechtliche Verknüpfung, so ist dieser Verein sicher "für die Dauer bestimmt".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0080234Dokumentnummer
JJR_19930129_OGH0002_0010OB00617_9200000_002