Norm
WRG §72Rechtssatz
Zur Duldung verpflichtet ist jedenfalls der Grundeigentümer, Berechtigter ist jedenfalls auch der Eigentümer der Anlage. Beim Recht zum Betreten und Benutzen fremder Grundstücke nach § 72 Abs 1 WRG handelt es sich um ein aktives öffentliches Nachbarrecht, das kein Enteignungsfall, sondern eine Eigentumsbeschränkung ist, um eine sogenannte Legalservitut.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082678Dokumentnummer
JJR_19930129_OGH0002_0010OB00044_9200000_006