Norm
DSt 1990 §1 Abs1 GRechtssatz
Es entspricht gefestigter Standesauffassung, daß ein Rechtsanwalt, ehe er gegen einen anderen Rechtsanwalt eine Disziplinaranzeige erstattet, sich über die dieser Anzeige zugrundeliegenden Umstände genauestens zu informieren hat, und zwar unbeschadet dessen, ob die Anzeige letztlich berechtigt ist oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056079Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.07.2020