RS OGH 1993/2/1 Bkd6/88, 7Bkd2/98, 7Bkd5/98, 9Bkd2/99, 4Bkd2/05, 1Bkd2/06, 23Ds1/18a, 24Ds2/20h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1993
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 G
RL-BA 1977 §18

Rechtssatz

Es entspricht gefestigter Standesauffassung, daß ein Rechtsanwalt, ehe er gegen einen anderen Rechtsanwalt eine Disziplinaranzeige erstattet, sich über die dieser Anzeige zugrundeliegenden Umstände genauestens zu informieren hat, und zwar unbeschadet dessen, ob die Anzeige letztlich berechtigt ist oder nicht.

Entscheidungstexte

  • Bkd 6/88
    Entscheidungstext OGH 01.02.1993 Bkd 6/88
  • 7 Bkd 2/98
    Entscheidungstext OGH 27.04.1998 7 Bkd 2/98
    Auch; Beisatz: Hier: Inhaltlich unrichtige Anzeigeerstattung; Abmeldung eines Rechtsanwaltsanwärters bei der RA-Kammer ohne dessen Wissen. (T1); Beisatz: Die Anzeigepflicht über Eintritt in die Praxis und Austritt aus der Praxis eines Anwärters obliegt dem Rechtsanwalt und nicht dem Anwärter. (T2)
  • 7 Bkd 5/98
    Entscheidungstext OGH 27.04.1998 7 Bkd 5/98
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Disziplinarbeschuldigte hat von entlastenden Umständen wider besseres Wissen keine Erwähnung gemacht und so seinem Kollegen ein standeswidriges Verhalten vorgeworfen. (T3)
  • 9 Bkd 2/99
    Entscheidungstext OGH 19.06.2000 9 Bkd 2/99
    Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt, der einen Kollegen beschuldigt, ein Verfahren wider besseres Wissen zu führen und ihm damit ein schweres disziplinäres Verhalten vorwirft, muss sich persönlich davon vergewissern, dass dieser Vorwurf gerechtfertigt ist. (T4)
  • 4 Bkd 2/05
    Entscheidungstext OGH 24.10.2005 4 Bkd 2/05
  • 1 Bkd 2/06
    Entscheidungstext OGH 11.06.2007 1 Bkd 2/06
    Auch; Beisatz: Die Formulierungen sind mit Bedacht zu wählen, ohne den Sachverhalt unnötig aufzubauschen. (T5)
  • 23 Ds 1/18a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2019 23 Ds 1/18a
  • 24 Ds 2/20h
    Entscheidungstext OGH 18.06.2020 24 Ds 2/20h
    nur: Es entspricht gefestigter Standesauffassung, dass sich ein Rechtsanwalt vor Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Berufskollegen über die dieser zugrundeliegenden Umstände genau zu informieren hat. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056079

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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