Norm
StPO §3Rechtssatz
Bloße Feststellung des durch Unterlassung einer Mitteilung, daß infolge Aufhebung eines zu Unrecht gewährten Strafaufschubes die Strafe unverzüglich - bei sonstiger Vorführung - anzutreten war, bewirkten Verstoßes gegen die Manuduktionspflicht (§ 3 StPO), weil dem Verurteilten, der durch die Fehlleistung des Erstgerichtes faktisch in den Genuß eines ihm zustehenden Strafaufschubes von mehreren Monaten gelangte, kein durch eine konkrete Maßnahme nach dem letzten Satz des § 292 StPO behebbarer Nachteil zugefügt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087350Dokumentnummer
JJR_19930202_OGH0002_0110OS00148_9200000_002