RS OGH 1993/2/3 3Ob3/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1993
beobachten
merken

Norm

EO §35 K
EO §39 Abs1 Z1 IIIA
EO §39 Abs1 Z1 IVE
EheG §98

Rechtssatz

Durch eine Entscheidung nach § 98 EheG wird ein bestehender Exekutionstitel nicht für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt; eine Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO kann allein aufgrund einer solchen Entscheidung nicht erfolgen, vielmehr muß die verpflichtete Partei Einwendungen nach § 35 EO erheben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 3/93
    Entscheidungstext OGH 03.02.1993 3 Ob 3/93
    Veröff: EvBl 1993/107 S 452 = ÖBA 1993,731 = RPflSlgE 1993/110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0007231

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten