Norm
ABGB §1052 ARechtssatz
Handelt es sich bei dem Finanzierungsbeitrag um bei Berechnung des Bestandzinses betragsmindernde Kosten, steht dem Mieter ein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 1052 ABGB aus dem Grund einer nicht ordnungsgemäßen Vertragserfüllung nicht zu. Die Übergabe des Bestandgegenstandes steht nicht im Austauschverhältnis zum Finanzierungsbeitrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0019989Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.02.2014