Norm
EO §210 IVARechtssatz
Liegt eine Entscheidung des Konkursgerichtes, ob eine Masseforderung aus der gemeinschaftlichen oder einer Sondermasse zu berücksichtigen sei, bei der Verteilungstagsatzung noch nicht vor, so ist der strittige Betrag samt anteiliger Fruktifikationszinsen vorläufig von der Verteilung auszunehmen, die Entscheidung des Konkursgerichtes abzuwarten und erst dann über einen allfällig erhobenen Widerspruch zu entscheiden und der vorläufig ausgenommene Betrag zu verteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0007400Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012