Norm
ABGB §1094Rechtssatz
Sind Finanzierungsbeiträge des Mieters im Sinne des § 13 WGG bei Berechnung des Entgelts betragsmindernd zu berücksichtigen (§ 14 Abs 1 3. Satz WGG), sind auch sie als Teil des Bestandzinses im Sinne des § 1094 ABGB anzusehen. Es handelt sich um Mietzinsvorauszahlungen, die wesensmäßig von den Vertragsteilen einem bestimmten (bestimmbaren) Zeitraum zugeordnet sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020422Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.03.2013