TE Vwgh Beschluss 2004/4/5 2004/10/0022

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Veröffentlicht am 05.04.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
UniversitätsG 2002;
UOG 1993 §3 Abs5;
UOG 1993 §4 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner, Dr. Novak, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, in der Beschwerdesache des Dr. B, gegen den Bescheid des Rektors der Universität X vom 29. Dezember 2003, betreffend Verweigerung der Genehmigung von Verträgen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Rektor der Universität X aus, es werde "im Sinne des § 4 Abs. 2 UOG 1993 sowie im Sinne des § 3 Abs. 5 UOG 1993 iVm der Satzung der Universität X(11. Ergänzung der Mindestsatzung der Universität X) die Genehmigung eines Vertrages, mit dem mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 die Wahrnehmung der Aufgaben des Instituts für Y auf die A Gesellschaft m.b.H. (neu: B Gesellschaft m.b.H.) übertragen werde, sowie eines zwischen dem Institut für Y und der A Gesellschaft m.b.H. (neu: B Gesellschaft m.b.H.) geschlossenen Mietvertrages, mit dem der Gesellschaft das Nutzungsrecht an allen Räumlichkeiten des Objektes P, Haus 9, eingeräumt werden soll, verweigert".

Begründend wird dargelegt, Kopien der genannten Verträge seien dem Rektorat der Universität X am 10. Dezember 2003 übermittelt worden. Beim vorliegenden Übertragungsvertrag handle es sich um einen Vertrag, der unbefristet abgeschlossen worden sei und im Hinblick auf Kündigungstermin und Kündigungsfrist jedenfalls die Laufzeit von einem Jahr übersteige. Das vereinbarte Gesamtentgelt liege über dem gesetzlich normierten Betrag von EUR 363.364,--. Der Vertrag habe die Ausgliederung von Aufgaben zum Inhalt, die das Institut für Y auf Grund eines Vertrages mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übernommen habe. Das Institut für Y, vertreten durch den Institutsvorstand o. Univ. Prof. Dr. B, habe im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß §§ 3 und 4 UOG 1993 am 1. Oktober 2001 einen Auftrag zur Durchführung wissenschaftlicher Aufgaben und Entwicklung von Produkten im Rahmen der Initiative "neue Medien in der Lehre an Universitäten und Fachhochschulen" durch Abschluss eines Vertrages zwischen der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übernommen, und sich zur persönlichen Leistung durch seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. durch die im Projektantrag namhaft gemachten Konsortialpartner gegenüber dem Bundesministerium verpflichtet. Das Projektende sei vereinbarungsgemäß mit Herbst 2003 festgelegt worden. Der Übertragungsvertrag sei bereits am 5. Dezember 2002 unterzeichnet worden und solle mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 die mit dem Projektvertrag übernommenen Aufgaben des Instituts für Y, die gemäß dem Projektantrag die Weiterentwicklung und Durchführung des M Diplomstudiums der R Fakultät der Universität X zum Ziel hätten, an die A Gesellschaft m.b.H. (neu: B Gesellschaft m.b.H.) übertragen. Da mit diesem Übertragungsvertrag Pflichten übertragen werden sollten, die die Weiterentwicklung eines Studiums der Universität X zum Ziel hätten, und der Vertrag selbst hinsichtlich der Dauer und der Entgeltshöhe die eine Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestandsmerkmale erfülle, sei insbesondere auch im Hinblick auf die rechtlichen und finanziellen Auswirkungen die Genehmigung zu untersagen. Beim Mietvertrag handle es sich ebenfalls um einen Vertrag, der für einen längeren Zeitraum als ein Jahr abgeschlossen worden sei und der darüber hinaus zu den gemäß der Satzung der Universität X genehmigungspflichtigen Verträgen zähle. Auch bezüglich des Mietvertrages sei daher die Genehmigung zu versagen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von

"o. Univ. Prof. Dr. B, Vorstand des Instituts für Y der R Fakultät der Universität X" erhobene Beschwerde mit den Anträgen, die Beschwerde wegen Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides des Rektors vom 29. Dezember 2003 zurückzuweisen, in eventu, den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben sowie den Bund zu verpflichten, der beschwerdeführenden Partei die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ersetzen. Der ausdrücklichen Bezeichnung des Beschwerdepunktes zufolge erachtet sich "die beschwerdeführende Partei in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht, entgegen den Bestimmungen des Universitätsorganisationsgesetzes 1993 bzw. des Universitätsgesetzes 2002 von aufsichtsbehördlichen Untersagungen von Verträgen nicht betroffen zu sein", verletzt. Die Beschwerde bringt vor, an der R Fakultät der Universität X sei nach dem Universitätsorganisationsgesetz 1993 ein Institut für Y, Vorstand

o. Univ. Prof. Dr. BB, eingerichtet gewesen, das das M-Diplomstudium entwickelt und durchgeführt habe. Das Institut habe mit Ablauf des 31. Dezember 2003 ex lege gemäß § 143 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 geendet. Der Bescheid sei (daher) "nichtig". Die neu eingerichteten Institute der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 seien nicht mehr Einrichtungen der Bundesverwaltung, sondern Einrichtungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 4 Universitätsgesetz 2002), sie seien auch nicht mehr rechtsfähig. Der Bescheid sei am 2. Jänner 2004 zugestellt worden. Ein an einen nicht existenten Rechtsträger zugestellter Bescheid sei nichtig. Die Beschwerde, die der Klarstellung diene, sei aus diesem Grund zurückzuweisen.Wäre der angefochtene Bescheid jedoch "gültig", müsste er wegen Unzuständigkeit der Behörde und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Nach der am 2. Jänner 2004 geltenden Rechtslage (Universitätsgesetz 2002) existiere (nämlich) "kein anwendbarer gesetzlicher Genehmigungsvorbehalt für den Rektor im Zusammenhang mit Verträgen eines Instituts als Rechtsträger, weil es Institute als Rechtsträger nach dem Universitätsgesetz 2002 gar nicht gibt". Zudem wäre gemäß § 22 Universitätsgesetz 2002 nicht der Rektor, sondern das Rektorat zuständig. Die Universität als Person des öffentlichen Rechts (§ 4 Universitätsgesetz 2002) handle grundsätzlich in den Formen des Privatrechts. In behördlichen Angelegenheiten könne sie als "mittelbare Staatsverwaltung" durch Bescheid nur tätig werden, wenn der Gesetzgeber ihr Hoheitsgewalt durch Gesetz übertragen habe. Im Zusammenhang mit der "gesetzlich gar nicht vorgesehenen Genehmigung fehlt eine gesetzliche Übertragung von Hoheitsgewalt jedenfalls". In der vorliegenden Angelegenheit sei nach dem Universitätsgesetz 2002 auch eine Approbationsbefugnis des Vizerektors für den Rektor nicht gegeben. Der Bescheid wäre aber auch nach dem UOG 1993 "gesetzlich nicht gedeckt". Die gegenständlichen Verträge unterlägen nicht dem Genehmigungsvorbehalt des Rektors. Der im Bescheid genannte § 4 Abs. 2 UOG 1993 beziehe sich nur auf die "Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten, Untersuchungen und Befundungen im Auftrage Dritter". Weder ein Übertragungsvertrag noch ein Mietvertrag sei eine Durchführung einer wissenschaftlichen Arbeit im Auftrag Dritter. Zudem seien beide Verträge dem Rektor länger als ein Monat bekannt, sodass sie nach § 4 Abs. 2 letzter Satz UOG 1993 als genehmigt zu gelten hätten. Als gesetzlicher Genehmigungsvorbehalt für die in Rede stehenden Verträge käme nur § 3 Abs. 5 zweiter Satz UOG 1993 in Frage. Ein solcher Genehmigungsvorbehalt bestehe aber nur, wenn und soweit die Satzung der Universität dies festlege. Entsprechende Festlegungen in der Satzung, die auf einen Übertragungsvertrag und auf einen Mietvertrag Anwendung finden könnten, fehlten aber. Beide Verträge fielen nicht unter die in der 11. Ergänzung der Mindestsatzung der Universität X taxativ festgelegten Genehmigungstatbestände. Der Rektor hätte als Aufsichtsbehörde in einem Genehmigungsverfahren auch nicht die Zweckmäßigkeit eines Vertrages zu prüfen, sondern dessen Rechtmäßigkeit. Der Bescheid nenne keine Vorschrift des UOG 1993, der die genannten Verträge inhaltlich widersprächen. Es werde ferner angemerkt, dass ein Genehmigungsverfahren antragsbedürftig und ein Genehmigungsbescheid ohne Antrag gesetzwidrig sei. Es liege aber auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, weil das Datum, an dem die untersagten Verträge abgeschlossen wurden, im Bescheid nicht zitiert sei. Es sei nicht festgestellt worden, dass die Verträge dem Rektor, der am 21. November 2003 "dagegen" Aufsichtsbeschwerde erhoben hatte, dem Rektor "seit langem" bekannt seien. Es seien keine Feststellungen über den Inhalt der Verträge getroffen worden.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Das Fehlen dieser Möglichkeit hat den Mangel der Beschwerdeberechtigung zur Folge. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2002, Zl. 2001/10/0228, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Genehmigung von Verträgen verweigert, die - den Darlegungen im angefochtenen Bescheid und dem Vorbringen der Beschwerde zufolge - zwischen dem Institut für Y der Universität X einerseits und der A Gesellschaft m.b.H. (neu: B Gesellschaft m.b.H.) andererseits abgeschlossen wurden. Ungeachtet des Umstandes, dass die angefochtene, den erwähnten Verträgen die Genehmigung verweigernde Erledigung der belangten Behörde an "o. Univ. Prof. Dr. B, Vorstand des Instituts für Y" gerichtet ist, könnte sie nach ihrem intendierten normativen Inhalt den Beschwerdeführer, der aus den in Rede stehenden Verträgen in eigener Person nicht berechtigt oder verpflichtet wird, nicht im geltend gemachten Recht ("von aufsichtsbehördlichen Untersagungen nicht betroffen zu sein") verletzen; denn dieses Recht setzt ein Recht auf Genehmigung der abgeschlossenen Verträge bzw. ein Recht, dass die Gültigkeit der abgeschlossenen Verträge durch die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung nicht beeinträchtigt werde, voraus. Als Träger eines solchen Rechts kommt - gegebenenfalls - nur derjenige in Betracht, der aus dem abgeschlossenen Vertrag berechtigt und verpflichtet wird. Die hier allenfalls gegebene Organstellung ist nicht geeignet, dem Organ ein entsprechendes Recht, das vor dem Verwaltungsgerichtshof im eigenen Namen geltend gemacht werden könnte, zu vermitteln.

Die Beschwerde war daher wegen des Fehlens der Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 5. April 2004

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100022.X00

Im RIS seit

28.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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