Norm
AußStrG §2 ARechtssatz
Im Bereich des Außerstreitverfahrens erfährt das Recht des am Verfahren nicht Beteiligten auf Akteneinsicht insoweit eine Modifikation, als auf Wesen und Zweck des Verfahrens Bedacht zu nehmen ist. Die Eigenart der in diesem Verfahren abzuwickelnden Angelegenheiten liegt nämlich darin, daß vielfach Familien- oder Vermögensverhältnisse offengelegt werden, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und daher schützenswert sind. Für den Bereich des Sachwalterrechtes tritt noch hinzu, daß der Gesetzgeber im § 248 AußStrG eine differenzierte Regelung der Verständigung getroffen hat. Zwar wird durch diese Regelung die Möglichkeit der Gewährung von Akteneinsicht auch im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters nicht ausgeschlossen, doch erfährt sie insoweit eine Einschränkung, als sie dann nicht zu bewilligen ist, wenn bereits durch die im Gesetz vorgesehene Verständigung dem vom Antragsteller glaubhaft gemachten rechtlichen Interesse hinreichend Rechnung getragen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008863Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020