RS OGH 1993/2/4 15Os13/93, 13Os63/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1993
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Norm

B-VG Art83 Abs2
StPO §194 Abs2
StPO §194 Abs4
StPO §196
StPO §276

Rechtssatz

Eine assertorische oder reformatorische Sachentscheidung setzt voraus, daß eine von dem nach dem Gesetz zuständigen Entscheidungsorgan erster Instanz erflossene Entscheidung vorliegt, die im Rechtsmittelzug bekämpft wird. Das Oberlandesgericht kann sich demnach über den Mangel einer unterinstanzlichen Entscheidung des dazu berufenen Entscheidungsorganes nicht hinwegsetzen und in Übergehung einer Instanz sogleich eine Entscheidungskompetenz arrogieren, sondern hat - in Sicherung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes des Beschuldigten auf seine gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG), das auch dann verletzt ist, wenn zwar in oberer Instanz das zuständige Organ eingeschritten ist, aber von der entscheidenden unteren Instanz die sachliche Zuständigkeit gesetzwidrig in Anspruch genommen worden ist (vgl VfSlg 9599/1983; 11.061/1986 ua) - vorerst die Entscheidung des gesetzlichen Richters erster Instanz (hier: der Ratskammer) herbeizuführen; erst dessen Entscheidung über die Haft ist sodann im Rechtsmittelzug zu prüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053559

Dokumentnummer

JJR_19930204_OGH0002_0150OS00013_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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