Norm
ABGB §932 VRechtssatz
Beim Werkvertrag kann der Schadenersatzanspruch auf das im Deckungskapital des Verbesserungsaufwandes liegende Erfüllungsinteresse auch verlangt werden wenn der Besteller
a) den Mangel (Schaden) auf andere Weise beseitigte;
b) den Unternehmer nicht zur Verbesserung des Mangels aufforderte. Die generelle Schadensminderungspflicht des Geschädigten besteht auch hier.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021942Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021