Norm
AnerbenG §3 Abs1 Z1Rechtssatz
Unter der Erziehung zur Landwirtschaft und Forstwirtschaft ist jede Ausbildung zu verstehen, die die für die Führung eines solchen Betriebes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeit vermittelt. Ob ein Miterbe die Ausbildung zu Landwirtschaft und Forstwirtschaft auf dem Hof oder auswärts (zB in einer Fachschule oder auf einer Universität) erhält oder erhalten hat, ist unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063189Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.09.2014