RS OGH 1993/2/4 15Os14/93, 13Os16/93, 15Os82/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1993
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Norm

GRBG §2 Abs1
GRBG §7 Abs1
StPO §193 Abs3
StPO §194 Abs4

Rechtssatz

Nach Ablauf der Fristen des § 193 Abs 3 StPO ohne zuvor für zulässig erklärter längerer Dauer der Haft ist jede Untersuchungshaft eine (grundrechtswidrige) rechtswidrige. Da das OLG die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer für zulässig erklärte, obwohl im Zeitpunkt der Entscheidung die Sechsmonatefrist des § 193 Abs 3 StPO bereits abgelaufen war, ist der Beschwerdeführer im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 14/93
    Entscheidungstext OGH 04.02.1993 15 Os 14/93
    Veröff: EvBl 1993/85 S 349 = JBl 1993,335 = RZ 1993/40 S 118
  • 13 Os 16/93
    Entscheidungstext OGH 11.02.1993 13 Os 16/93
    Gegenteilig; Beisatz: Die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz über die Zulässigkeit einer längeren Dauer der Untersuchungshaft ist nicht nach Art einer Fallfrist mit dem Ablauf der jeweils aktuellen zeitlichen Haftbegrenzung terminisiert. Eine Entscheidung ist auch noch nach diesem Zeitpunkt zulässig, doch unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles zeitlich eng begrenzt (mit ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung 15 Os 14/93). (T1) Veröff: EvBl 1993/86 S 349 = JBl 1993,336 = RZ 1993/41 S 119
  • 15 Os 82/93
    Entscheidungstext OGH 19.05.1993 15 Os 82/93
    Vgl; Beisatz: Fristversäumnis nach (mehr als vierwochenlanger) wochenlanger Untätigkeit des OLG bewirkt jedenfalls eine Grundrechtsverletzung. (T2) Veröff: EvBl 1993/141 S 559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061218

Dokumentnummer

JJR_19930204_OGH0002_0150OS00014_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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