RS OGH 1993/2/4 8Ob503/93, 9Ob216/02h, 5Ob178/11d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1993
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Norm

ABGB §273 Abs1
AußStrG idF des SachwalterG §241

Rechtssatz

Die Gerichte sind auch dann, wenn eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche medizinisch nicht einwandfrei feststellbar ist, berechtigt, aufgrund des durch Sachverständigengutachten und auf andere Weise ermittelten Zustandsbildes des Betroffenen eine Geistesstörung aufzunehmen, die den Kuranden unfähig macht, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008862

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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