Norm
GRBG §2 Abs1Rechtssatz
Der OGH ist auch als Grundrechtsbeschwerdegericht keine Tatsacheninstanz; es ist ihm demnach verwehrt, in die Prüfung der Schuldfrage einzutreten, deren Lösung dem zuständigen Schöffengericht vorbehalten bleiben muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061296Dokumentnummer
JJR_19930209_OGH0002_0120OS00015_9300000_002