Norm
StPO §193 Abs2Rechtssatz
Die Dauer der Untersuchungshaft ist im Verhältnis zu den zu erwartenden Strafen dann offenbar unangemessen, wenn sie das zu erwartende Strafausmaß zweifelsfrei und nicht unbeträchtlich überschreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097958Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009