RS OGH 1993/2/9 12Os15/93, 15Os60/93

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Veröffentlicht am 09.02.1993
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Norm

StPO §193 Abs2

Rechtssatz

Die Dauer der Untersuchungshaft ist im Verhältnis zu den zu erwartenden Strafen dann offenbar unangemessen, wenn sie das zu erwartende Strafausmaß zweifelsfrei und nicht unbeträchtlich überschreitet.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 15/93
    Entscheidungstext OGH 09.02.1993 12 Os 15/93
    Veröff: AnwBl 1993,340 (ablehnend Graff)
  • 15 Os 60/93
    Entscheidungstext OGH 15.04.1993 15 Os 60/93
    Vgl aber; Beisatz: Offenbar unangemessen im Verhältnis zu der zu erwartende Strafe ist die Dauer der Untersuchungshaft dann, wenn sie das in concreto (nach den Grundsätzen für die Strafbemessung) zu erwartende Strafausmaß zweifelsfrei erreicht hat. (T1) Veröff: EvBl 1993/139 S 558

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097958

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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