RS OGH 1993/2/9 12Os15/93, 11Os31/93, 12Os38/93, 12Os65/93, 12Os104/93, 14Os150/93, 15Os187/93, 11Os

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Veröffentlicht am 09.02.1993
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Norm

GRBG §2 Abs1
StPO §173 B
StPO §180 Abs1
StPO §193 Abs2

Rechtssatz

Da bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt es sich, im Rahmen der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde zu prüfen, ob noch weitere Haftgründe (hier nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO) gegeben sind.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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