RS OGH 1993/2/10 9ObA604/92, 9ObA148/07s

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Veröffentlicht am 10.02.1993
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Norm

ABGB §1160
AngG §22

Rechtssatz

Auf befristete Dienstverhältnisse von Angestellten von mindestens dreimonatiger Dauer ist § 22 AngG analog mit der Maßgabe anzuwenden, daß Freizeit zur Postensuche für den Zeitraum zu gewähren ist, der der sonst für jenen Vertragspartner geltenden Kündigungsfrist entspricht, in dessen überwiegendem Interesse die Befristung lag. Bei Interesse beider Teile an der Befristung ist die kürzere Kündigungsfrist maßgeblich.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 604/92
    Entscheidungstext OGH 10.02.1993 9 ObA 604/92
    Veröff: EvBl 1993/171 S 701 = DRdA 1993,482 = (Eypeltauer) = Arb 11071 = ZAS 1994/8 S 92 = SozArb 1994/1 S 5
  • 9 ObA 148/07s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 148/07s
    Vgl auch; Beisatz: Die erforderliche Freizeit ist innerhalb jener Frist vor Ende des Arbeitsverhältnisses zu gewähren, die der (fiktiven) Kündigungsfrist für den Fall entspricht, dass ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet worden wäre. (T1)

Schlagworte

SW: Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit, Fernbleiben, Arbeitsfreistellung, Freistellung, Vorstellung, Arbeitssuche, Anwendbarkeit, Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstpostensuche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028272

Dokumentnummer

JJR_19930210_OGH0002_009OBA00604_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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