Norm
ABGB §1160Rechtssatz
Auf befristete Dienstverhältnisse von Angestellten von mindestens dreimonatiger Dauer ist § 22 AngG analog mit der Maßgabe anzuwenden, daß Freizeit zur Postensuche für den Zeitraum zu gewähren ist, der der sonst für jenen Vertragspartner geltenden Kündigungsfrist entspricht, in dessen überwiegendem Interesse die Befristung lag. Bei Interesse beider Teile an der Befristung ist die kürzere Kündigungsfrist maßgeblich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit, Fernbleiben, Arbeitsfreistellung, Freistellung, Vorstellung, Arbeitssuche, Anwendbarkeit, Auflösung, Ende, Beendigung, DienstpostensucheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028272Dokumentnummer
JJR_19930210_OGH0002_009OBA00604_9200000_001