Norm
ABGB §1160Rechtssatz
Das Gesetz setzt lediglich eine Kündigung voraus; es ist daher gleichgültig, ob der Dienstgeber oder der Dienstnehmer kündigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Fernbleiben, Postensuche, Stellensuche, Angestellte, Freistellung, Vorstellung, Arbeitssuche, Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstpostensuche, FreizeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028274Dokumentnummer
JJR_19930210_OGH0002_009OBA00604_9200000_002