Norm
IESG §8Rechtssatz
Bezahlte der Masseverwalter den Arbeitnehmer, die nach Konkurseröffnung ihren vorzeitigen Austritt gemäß § 25 KO erklärt hatten, die aus der Zeit bis zum vorzeitigen Austritt rückständigen Forderungen auf das laufende Arbeitsentgelt aus Mitteln der Konkursmasse, so sind diese Forderungen damit erloschen, auch wenn die Arbeitnehmer ihre Ansprüche gegen den Insolvenz - Ausfallgeld - Fonds hinsichtlich dieser Forderungen an den Masseverwalter abtraten und die Bezahlung nur als Vorschuß erfolgte. Begrifflich kann die Abtretung der Forderung (insbesondere im Falle der Vorfinanzierung des Anspruches auf Insolvenz - Ausfallgeld) nur an eine dritte Person in Frage kommen. Die Übertragung der Forderung an die Konkursmasse scheitert daran, daß sie selbst Schuldnerin ist und mit der Leistung der Zahlung durch sie - anderes als durch einen Dritten (vgl §§ 1358, 1422 ABGB) - die Schuld untergeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0064231Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009