RS OGH 1993/2/10 9ObS1/93 (9ObS2/93 - 9ObS12/93), 8ObS3/09p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1993
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Norm

IESG §8
KO §25 Abs1
KO §50

Rechtssatz

Bezahlte der Masseverwalter den Arbeitnehmer, die nach Konkurseröffnung ihren vorzeitigen Austritt gemäß § 25 KO erklärt hatten, die aus der Zeit bis zum vorzeitigen Austritt rückständigen Forderungen auf das laufende Arbeitsentgelt aus Mitteln der Konkursmasse, so sind diese Forderungen damit erloschen, auch wenn die Arbeitnehmer ihre Ansprüche gegen den Insolvenz - Ausfallgeld - Fonds hinsichtlich dieser Forderungen an den Masseverwalter abtraten und die Bezahlung nur als Vorschuß erfolgte. Begrifflich kann die Abtretung der Forderung (insbesondere im Falle der Vorfinanzierung des Anspruches auf Insolvenz - Ausfallgeld) nur an eine dritte Person in Frage kommen. Die Übertragung der Forderung an die Konkursmasse scheitert daran, daß sie selbst Schuldnerin ist und mit der Leistung der Zahlung durch sie - anderes als durch einen Dritten (vgl §§ 1358, 1422 ABGB) - die Schuld untergeht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 1/93
    Entscheidungstext OGH 10.02.1993 9 ObS 1/93
    Veröff: WBl 1993,192
  • 8 ObS 3/09p
    Entscheidungstext OGH 23.04.2009 8 ObS 3/09p
    Vgl; Beisatz: Ein gesicherter Anspruch des Klägers iSd § 1 Abs 2 IESG im Umfang der vom Masseverwalter geleisteten Zahlung liegt daher nicht vor. Ob der Masseverwalter berechtigt war, die Konkursforderungen einzelner Gläubiger voll zu befriedigen oder ob eine solche, möglicherweise gegen ein Zahlungsverbot vorgenommene Zahlung anfechtbar wäre, ist für die hier allein vorzunehmende Beurteilung der Rechtsfrage des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs des Klägers nach dem IESG unbeachtlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0064231

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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