Norm
GRBG §2 Abs1Rechtssatz
Die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz über die Zulässigkeit einer längeren Dauer der Untersuchungshaft ist nicht nach Art einer Fallfrist mit dem Ablauf der jeweils aktuellen zeitlichen Haftbegrenzung terminisiert. Eine Entscheidung ist auch noch nach diesem Zeitpunkt zulässig, doch unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles zeitlich eng begrenzt (mit ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung 15 Os 14/93).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061367Dokumentnummer
JJR_19930211_OGH0002_0130OS00016_9300000_003