Norm
StPO §270 Abs3Rechtssatz
Eine Divergenz zwischen verkündetem Urteil und Urteilsausfertigung kann überhaupt nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde sein, sondern nur im Wege einer Urteilsangleichung beseitigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098948Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018