RS OGH 1993/2/11 13Os8/93, 13Os12/07z, 26Ds4/17p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1993
beobachten
merken

Norm

StPO §270 Abs3

Rechtssatz

Eine Divergenz zwischen verkündetem Urteil und Urteilsausfertigung kann überhaupt nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde sein, sondern nur im Wege einer Urteilsangleichung beseitigt werden.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 8/93
    Entscheidungstext OGH 11.02.1993 13 Os 8/93
  • 13 Os 12/07z
    Entscheidungstext OGH 07.03.2007 13 Os 12/07z
    Auch; nur: Eine Divergenz zwischen verkündetem Urteil und Urteilsausfertigung kann nur im Wege einer Urteilsangleichung beseitigt werden. (T1); Beisatz: Eine in Rechtskraft erwachsene Angleichung an das mündlich verkündete Urteil ist in analoger Anwendung des § 270 Abs 3 vierter Satz StPO „am Rande des Urteils beizusetzen und muss allen Ausfertigungen beigefügt werden." (T2)
  • 26 Ds 4/17p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 26 Ds 4/17p
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098948

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten