RS OGH 1993/2/11 15Os11/93, 13Os16/08i, 13Os72/11d, 12Os85/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1993
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Norm

StPO §34 Abs2 A
StPO §190 Z1
StPO §262 Ba

Rechtssatz

Ein Absehen von der Verfolgung nach § 34 Abs 2 StPO kommt nur in Ansehung einer (von mehreren) Taten in Betracht, nicht aber in Ansehung einzelner Aspekte der rechtlichen Beurteilung ein und derselben Tat, weshalb im Hinblick darauf, dass das Gericht die angeklagten Tathandlungen ohne Bindung an die in der Anklageschrift enthaltene Bezeichnung zu beurteilen hat (§ 262 StPO), die verfehlte Erklärung des Anklägers keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermochte.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 11/93
    Entscheidungstext OGH 11.02.1993 15 Os 11/93
  • 13 Os 16/08i
    Entscheidungstext OGH 23.04.2008 13 Os 16/08i
    Vgl; Beisatz: Hier: Der bloß in Betreff einzelner Positionen ein- und derselben Steuererklärung erfolgte, die Gerichtszuständigkeit nicht berührende Anklagerücktritt samt Verfahrenseinstellung (§ 227 StPO in der damals geltenden Fassung) ist - ebenso wie eine bloße Subsumtionseinstellung hinsichtlich ein- und derselben Tat-im Gesetz nicht vorgesehen und daher unwirksam. (T1)
  • 13 Os 72/11d
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 13 Os 72/11d
    Vgl; Beisatz: Eine sogenannte „Subsumtionseinstellung“ hinsichtlich einer idealkonkurrierenden strafbaren Handlung bei gleichzeitiger Anklage der Tat unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ist ohne Wirkung und stellt daher kein Verfolgungshindernis (vgl § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) dar, weil ein solches (rechtlich verfehltes) Vorgehen der Staatsanwaltschaft deren (grundsätzlichen) Verfolgungswillen nicht in Zweifel zieht. (T2)
  • 12 Os 85/18v
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 12 Os 85/18v
    Auch; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097010

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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