RS OGH 1993/2/11 15Os3/93 (15Os4/93)

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Veröffentlicht am 11.02.1993
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Norm

StPO §31 A
StPO §457
StPO §466 Abs2

Rechtssatz

Die Anwesenheit des Anklägers bei der Urteilsverkündung wurde vom Prozeßgesetzgeber als derartige Selbstverständlichkeit angesehen, daß eine ausdrückliche Regelung des Beginns des Fristenlaufes für die Rechtsmittelanmeldung nur für den bei Verkündigung des Urteiles nicht anwesenden Angeklagten, nicht jedoch für den Fall der Abwesenheit des Anklägers getroffen wurde (§ 466 Abs 2 StPO).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 3/93
    Entscheidungstext OGH 11.02.1993 15 Os 3/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096429

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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