Norm
StPO §31 ARechtssatz
Die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der öffentlichen Anklage verletzt das dem Staatsanwalt gemäß § 31,
2. Satz, StPO zustehende Recht, sich auch an den vor die Bezirksgerichte gehörigen Verhandlungen persönlich oder durch einen Stellvertreter zu beteiligen. Die Ausübung dieses Rechtes konnte nicht durch die (gerichtliche) Verlesung des schriftlichen Strafantrages ersetzt werden, zumal gemäß § 457 StPO im bezirksgerichtlichen Verfahren dem Ankläger nicht nur der Vortrag der Anklage, sondern auch die Stellung weiterer Anträge (einschließlich des Schlußantrages) zukommt (vgl auch §§ 3, 465 Abs 1 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096424Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008