RS OGH 1993/2/11 15Os3/93 (15Os4/93), 15Os42/05y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1993
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Norm

StPO §31 A
StPO §457
StPO §465

Rechtssatz

Die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der öffentlichen Anklage verletzt das dem Staatsanwalt gemäß § 31,

2. Satz, StPO zustehende Recht, sich auch an den vor die Bezirksgerichte gehörigen Verhandlungen persönlich oder durch einen Stellvertreter zu beteiligen. Die Ausübung dieses Rechtes konnte nicht durch die (gerichtliche) Verlesung des schriftlichen Strafantrages ersetzt werden, zumal gemäß § 457 StPO im bezirksgerichtlichen Verfahren dem Ankläger nicht nur der Vortrag der Anklage, sondern auch die Stellung weiterer Anträge (einschließlich des Schlußantrages) zukommt (vgl auch §§ 3, 465 Abs 1 StPO).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 3/93
    Entscheidungstext OGH 11.02.1993 15 Os 3/93
  • 15 Os 42/05y
    Entscheidungstext OGH 02.06.2005 15 Os 42/05y
    nur: Die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der öffentlichen Anklage verletzt das dem Staatsanwalt gemäß § 31, 2.Satz, StPO zustehende Recht, sich auch an den vor die Bezirksgerichte gehörigen Verhandlungen persönlich oder durch einen Stellvertreter zu beteiligen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096424

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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