RS OGH 1993/2/16 5Ob150/92, 5Ob232/01f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1993
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Norm

JN §1 DVe1
WEG §26 Abs1
WEG §26 Abs2

Rechtssatz

Das Begehren auf Zustimmung zum Ausbau eines Dachbodens und diesbezügliche Planunterfertigung durch die Antragsgegner ist eine Angelegenheit, über die unter schlichten Miteigentümern nach den Bestimmungen des 16.Hauptstückes des zweiten Teiles des ABGB, und zwar im Verfahren außer Streitsachen, zu entscheiden ist nach § 26 Abs 2 WEG in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 6, 8 bis 21 und Abs 4 MRG zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 150/92
    Entscheidungstext OGH 16.02.1993 5 Ob 150/92
    Veröff: ImmZ 1993,210 = WoBl 1993,231 (Call)
  • 5 Ob 232/01f
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 5 Ob 232/01f
    Vgl auch; Beisatz: Soll ein Dachgeschoß ausgebaut werden, das nicht im Wohnungseigentum steht (oder nach Maßgabe des § 23 Abs 4 WEG einem Wohnungseigentumsbewerber zugeordnet ist), kann das Änderungsbegehren einzelner Miteigentümer - mögen sie auch Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber sein - nur nach anderen Vorschriften als jenen des § 13 Abs 2 ABGB und in einem anderen Verfahren als jenem nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG beurteilt werden. Es handelt sich entweder um einen Akt der Verfügung über gemeinschaftliches Eigentum oder der außergerichtlichen Verwaltung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0045798

Dokumentnummer

JJR_19930216_OGH0002_0050OB00150_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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