- 5 Ob 13/93
Veröff: WoBl 1993,183
- 5 Ob 107/95
- 5 Ob 141/95
nur: Der Begriff des "Hauses" ist zwar nicht strikt liegenschaftsbezogen und kommt bei der Auslegung dieses Begriffes der Verkehrsanschauung mehr Bedeutung zu als dem Prinzip der Einheit der Grundbuchseinlage, doch ist aus der mehrfachen synonymen Verwendung von "Haus" und "Liegenschaft" zu entnehmen, dass grundsätzlich auf die Liegenschaft, also auf den Grundbuchskörper abgestellt werden soll. (T1)
Beisatz: Über Liegenschaftsgrenzen hinaus lässt sich der für die Einheit "Haus" ("Zweifamilienhaus", "Liegenschaft") erforderliche Zusammenhang mehrerer Gebäude nicht herstellen. (T2)
- 5 Ob 124/98s
Vgl
- 5 Ob 122/98x
Vgl
- 5 Ob 134/99p
Vgl; Beis wie T2
- 5 Ob 213/03i
Auch; nur T1; Beisatz: Maßgeblich ist unter anderem das Alter, die bauliche Trennung der Gebäude, die Lage der Versorgungsleitungen, der Erhaltungszustand etc. (T3)
- 5 Ob 163/09w
Vgl; Beisatz: Ob tatsächlich und wirtschaftlich voneinander getrennte selbständige Häuser vorliegen, ist letztlich nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. (T4)
Beisatz: Das Vorhandensein gemeinsamer Versorgungseinrichtungen ist eines der Kriterien für die Einheitlichkeit, daneben spielen aber Alter der Gebäude, bauliche Trennung, Erhaltungszustand oder auch unterschiedliche Verwendung, einerseits zu Wohnzwecken, andererseits zu betrieblichen Zwecken, eine entscheidende Rolle. (T5)
Beisatz: Es müssen nicht stets alle Kriterien vorliegen. (T6)
Beisatz: Hier:
§ 1 Abs 2 Z 5 MRG. (T7)
- 5 Ob 123/11s
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 123/11s
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die Identität von Haus und Liegenschaft ist der Regelfall. (T8)
- 5 Ob 213/13d
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 213/13d
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Das Fehlen einzelner für die Beurteilung maßgeblicher Kriterien steht der Verneinung der wirtschaftlichen Einheit (hier: zwischen Kiosk und Wohnhaus) nicht entgegen. (T9)
- 5 Ob 151/14p
Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 151/14p
nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6
- 5 Ob 228/14m
Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 228/14m
nur T1; Beisatz: Keine Einheit zwischen einer Reihenhaussiedlung und einem Gemeindebau, die sich auf unterschiedlichen Liegenschaften befinden. (T10)
- 10 Ob 14/16f
Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 Ob 14/16f
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T9
- 5 Ob 37/16a
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 37/16a
Auch; Beisatz: Auch wenn das WGG den Begriff „Baulichkeit“ gegenüber dem im MRG verwendeten Begriff des „Hauses“ bzw gegenüber dem der „Liegenschaft“ des WEG forciert, kann ihm – jedenfalls für den Bereich der jährlichen Abrechnung – kein anderer Bedeutungsinhalt beigemessen werden als jenem des „Hauses“, wie er unter anderem in
§ 16 WGG verwendet wird. (T11)
- 5 Ob 27/17g
Entscheidungstext OGH 04.04.2017 5 Ob 27/17g
Auch; ähnlich nur T1; Beisatz: Auch § 15b WGG geht von der Identität von Liegenschaft und Haus aus, wenn von Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräumen, die nachträglich in das Eigentum übertragen werden können, die Rede ist. (T12)
- 8 Ob 116/17t
Auch; Beisatz: Mehrere auf einem Grundbuchskörper befindliche Häuser sind in der Regel zusammenzuzählen. (T13)
- 5 Ob 192/17x
Vgl auch
- 5 Ob 220/18s
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9
- 4 Ob 244/18p
Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Reihenhäuser. (T14)
- 8 Ob 22/19x
Auch; Beis wie T6; Beis wie T9
- 1 Ob 67/20i
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T8
- 4 Ob 167/21v
Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T13
- 5 Ob 40/22a
Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 40/22a
nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6