Norm
MRG §18Rechtssatz
Die Rechtsstellung des Liegenschaftsverwalters - sei es ein privater Gelegenheitsverwalter, ein gewerblicher Immobilienverwalter oder eine gemeinnützige Bauvereinigung, zu deren Geschäftskreis gemäß § 7 Abs 2 WGG die Verwaltung von Häusern wie das der Antragstellerin gehören kann -, zu dem die Mieter in keinem Rechtsverhältnis stehen, ist auf die Hauptmietzinserhöhung nicht von Einfluß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070136Dokumentnummer
JJR_19930216_OGH0002_0050OB00145_9200000_001