RS OGH 1993/2/16 5Ob145/92

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Veröffentlicht am 16.02.1993
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Norm

MRG §18

Rechtssatz

Die Rechtsstellung des Liegenschaftsverwalters - sei es ein privater Gelegenheitsverwalter, ein gewerblicher Immobilienverwalter oder eine gemeinnützige Bauvereinigung, zu deren Geschäftskreis gemäß § 7 Abs 2 WGG die Verwaltung von Häusern wie das der Antragstellerin gehören kann -, zu dem die Mieter in keinem Rechtsverhältnis stehen, ist auf die Hauptmietzinserhöhung nicht von Einfluß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070136

Dokumentnummer

JJR_19930216_OGH0002_0050OB00145_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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