Norm
StPO §180 Abs1Rechtssatz
Eine Verletzung des § 180 Abs 1 StPO (Beschuldigter wurde bei seiner ersten Vernehmung zu den Haftgründen nicht befragt) ist unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer und der Rechtfertigung einer Verlängerung gemäß § 193 Abs 4 StPO zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097661Dokumentnummer
JJR_19930217_OGH0002_0130OS00018_9300000_003