RS OGH 1993/2/17 13Os130/92 (13Os131/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1993
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Norm

MRK Art4 Z2
MRK Art4 Z3 lita
StGB §51

Rechtssatz

Die Arbeitsweisung findet ihre verfassungsrechtliche Schranke im Verbot der Zwangsarbeit und Pflichtarbeit des Art 4 Z 2 MRK. Als solche ist jene Arbeitsleistung oder Dienstleistung anzusehen, die von der betreffenden Person gegen ihren Willen ausgeführt wird und die als solche ungerecht oder bedrückend ist oder deren Durchführung "eine vermeidbare Härte" darstellt, mit anderen Worten "unnötig beschwerlich" oder "in gewisser Weise schikanös" ist (EUGRZ 1985/482), wobei auf die Ausnahmeregelung des Art 4 Z 3 lit a MRK Bedacht zu nehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 130/92
    Entscheidungstext OGH 17.02.1993 13 Os 130/92
    Veröff: RZ 1994/37 S 111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074672

Dokumentnummer

JJR_19930217_OGH0002_0130OS00130_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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