Norm
MRK Art4 Z2Rechtssatz
Die Arbeitsweisung findet ihre verfassungsrechtliche Schranke im Verbot der Zwangsarbeit und Pflichtarbeit des Art 4 Z 2 MRK. Als solche ist jene Arbeitsleistung oder Dienstleistung anzusehen, die von der betreffenden Person gegen ihren Willen ausgeführt wird und die als solche ungerecht oder bedrückend ist oder deren Durchführung "eine vermeidbare Härte" darstellt, mit anderen Worten "unnötig beschwerlich" oder "in gewisser Weise schikanös" ist (EUGRZ 1985/482), wobei auf die Ausnahmeregelung des Art 4 Z 3 lit a MRK Bedacht zu nehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074672Dokumentnummer
JJR_19930217_OGH0002_0130OS00130_9200000_003