Norm
VersVG §67Rechtssatz
In Fällen, in denen schon bei Abschluß des Kaskoversicherungsvertrag vorgesehen wird, daß die versicherte Sache (auch) von Dritten (den berechtigten Mitgliedern eines Vereins) benützt wird, ohne daß damit eine Risikoerhöhung verbunden ist, was bei bestimmungsmäßigem Gebrauch regelmäßig nicht der Fall sein wird, ist der Einschluß des Sachersatzinteresses dieser Dritten in die Kaskoversicherung des Eigentümers anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0081324Dokumentnummer
JJR_19930217_OGH0002_0070OB00001_9300000_001