Norm
AVB Krankenhaus §21Rechtssatz
Liegt ein Verzicht des Versicherers auf die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens gemäß § 21 AVB vor, dann kann er der Leistungsklage des Versicherungsnehmers die Einrede der mangelnden Fälligkeit nicht mehr mit Erfolg entgegensetzen, wobei dieser Verzicht auch konkludent erfolgen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0081369Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021